Hundekontrolle

Stadtbüro
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5000 Aarau
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Neues Hundegesetz und -kontrolle

Das neue Hundegesetz (HuG) ist per 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Die Hundehalter/-innen werden vermehrt in die Pflicht genommen. Für den Vollzug des HuG sind in erster Linie die Gemeinden verantwortlich. Sie führen die Hundekontrolle und überprüfen, ob die Hundehalter/-innen ihrer Ausbildungspflicht im Rahmen des Sachkundenachweises nachkommen. Diese ist bereits seit 1. September 2008 in der Tierschutzverordnung geregelt und gilt für alle Hundehalter/-innen und alle Hundetypen. Die Gemeinden sind  für die Erhebung der Hundetaxe von 115 Franken verantwortlich. 

 

Bezahlung der Hundetaxe beim Stadtbüro
Die bereits registrierten Hundehalter/-innen erhalten neue eine Rechnung für die Hundetaxe. DIese befreit sie jedoch nicht von ihrer Meldepflicht an das Stadtbüro über den Abgang oder die Neuanschaffung eines Hundes. Neu Hundehalter/-innen können bis spätestens 31. Mai 2013  beim Stadtbüro die Hundetaxe von 115 Franken begleichen. Dabei sind der Heimtierausweis/Hundeausweis sowie der theoretische und praktische Sachkundeausweis zwingend mitzubringen. Falls vorhanden, soll auch der Nachweis über das Anschaffungsdatum des Hundes vorgewiesen werden.

Von der jährlichen Hundetaxe befreit sind: Sanitäts-, Lawinen-, Katastrophen- und Flächensuchhunde gemäss Schweizerischem Verein für Such- und Rettungshunde (REDOG), Blindenführhunde, Behindertenhunde, Schweisshunde, Diensthunde und zu vermittelnde Hunde in Tierheimen. Halter und Hund müssen aber trotzdem in der Hundekontrolle erfasst werden. Die Hundehaltenden reichen dem Stadtbüro die für die Befreiung von der Hundetaxe erforderlichen Unterlagen ein (Nachweis der entsprechenden Organisation).

 

Wer braucht einen Sachkundenachweis?

Alle Personen, die sich nach dem 1. September 2008 einen Hund angeschafft haben, benötigen einen Sachkundeausweis. Ersthundehalter/-innen haben vor Anschaffung des Hundes einen Theoriekurs von mindestens vier Lektionen, danach innerhalb eines Jahres einen Praxiskurs von weiteren mindestens vier Lektionen zu besuchen. Neuhundehalter/-innen, die nachweislich bereits einen Hund hatten, müssen lediglich innerhalb eines Jahres mit ihrem Hund den praktischen Kurs besuchen.

 

Entsorgung des Hundekots ist obligatorisch

Obligatorisch wird mit dem HuG auch das Aufnehmen und die Entsorgung des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen. Missachtet ein(e) Hundehalter/-in diese Pflicht, kann er/sie mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken belegt werden.


Bewilligungspflicht für Rassen mit "erhöhtem Gefährdungspotenzial"

Neu sind "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" ins revidierte HuG aufgenommen worden. Zu diesen zählen gemäss der vom Regierungsrat verabschiedeten Verordnung Hunde der Rassen beziehungsweise Rassetypen (American) Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier sowie Rottweiler. Die im HuG verankerten Bestimmungen gelten auch für Mischlinge dieser Rassen und Kreuzungstiere mit anderen Rassen. Für die Haltung dieser Hunde ist neu eine Halteberechtigung erforderlich. Für die Prüfung und Vergabe der Halteberechtigungen, welche an eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht geknüpft ist, ist der Kantonale Veterinärdienst zuständig.

 

 

 

Informationen des Veterinärdienstes

Hundegesetz (HuG)

Verordnung zum Hundegesetz

 


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