Taxi
Taxi-Betriebsbewilligungen (2016 bis 2019)
1.
Der Stadtrat vergibt gestützt auf §§ 9 ff. des Reglements über das Taxiwesen (Taxireglement) vom 25. August 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 insgesamt 15 Betriebsbewilligungen A zum Anbieten von Taxifahrten ab Standplatz Bahnhof SBB. Weiter erteilt der Stadtrat gestützt auf §§ 13 f. des Taxireglements für den gleichen Zeitraum Betriebsbewilligungen B zum Anbieten von Taxifahrten ab privaten Standplätzen in Aarau. Die Anzahl der Betriebsbewilligungen B ist nicht beschränkt.
2.
2.1
Wer um eine Betriebsbewilligung A und/oder B ersucht, hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz,
- Handlungsfähigkeit und guter Leumund,
- Persönliche und betriebliche Eignung zur Gewährleistung eines einwandfreien Taxidienstes,
- Vorliegen geordneter finanzieller Verhältnisse.
2.2
Dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung A und/oder B sind beizulegen:
- Aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis,
- Aktueller Auszug aus dem Strafregister,
- Aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister,
- Aktueller Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (ADMAS),
- Angabe/n zu Fahrzeug/en (Kontrollschilder, Marke, Jahrgang),
- Personalien der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
2.3
Wird die Betriebsbewilligung A und/oder B von einer juristischen Person beantragt, so müssen die Voraussetzungen auch durch die verantwortliche Geschäftsführerin bzw. den verantwortlichen Geschäftsführer erfüllt werden.
3.
Spezielle Hinweise für Gesuche um Betriebsbewilligungen A:
a) Es ist pro gewünschtem öffentlichen Standplatz ein Gesuch um eine Betriebsbewilligung A einzureichen. Wird gleichzeitig um eine Betriebsbewilligung B ersucht, ist auch dafür ein separates Gesuch einzureichen. Die Gesuchsbeilagen müssen nur einmal beigebracht werden.
b) Im Gesuch ist nachzuweisen, wie Taxidienstleistungen während 24 Stunden angeboten werden können (§§ 11 Abs. 2 lit. b und 12 des Taxireglements).
c) Im Gesuch sind nähere Angaben zur Gewährleistung eines vorschriftsgemässen und kundenfreundlichen Betriebes zu machen (§ 11 Abs. 2 lit. a des Taxireglements).
4.
Für die Prüfung der Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung A und/oder B werden die Gebühren gemäss §§ 26 ff. des Taxireglements erhoben.
Ergänzende Auskünfte erteilt Ihnen Thomas Kaspar, Leiter Verkehr der Stadtpolizei Aarau, T 062 836 06 09
Ausführungsbestimmungen zum Taxireglement der Stadt Aarau
Taxi-Betriebsbewilligungen (2020 bis 2023)
1.
Der Stadtrat vergibt gestützt auf die §§ 9 ff. des Reglements über das Taxiwesen (Taxireglement) vom 25. August 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 insgesamt 15 Betriebsbewilligungen A zum Anbieten von Taxifahrten ab Standplatz Bahnhof SBB. Weiter erteilt der Stadtrat gestützt auf die §§ 13 f. des Taxireglements für den gleichen Zeitraum Betriebsbewilligungen B zum Anbieten von Taxifahrten ab privaten Standplätzen in Aarau. Die Anzahl der Betriebsbewilligungen B ist nicht beschränkt.
2.
2.1
Wer um eine Betriebsbewilligung A und/oder B ersucht, hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz,
- Handlungsfähigkeit und guter Leumund,
- persönliche und betriebliche Eignung zur Gewährleistung eines einwandfreien Taxidienstes,
- Vorliegen geordneter finanzieller Verhältnisse.
2.2
Dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung A und/oder B sind beizulegen:
aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis,
- aktueller Auszug aus dem Strafregister,
- aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister,
- aktueller Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (ADMAS),
- Angabe/n zu Fahrzeug/en (Kontrollschilder, Marke, Jahrgang),
- Personalien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2.3
Wird die Betriebsbewilligung A und/oder B von einer juristischen Person beantragt, so müssen die Voraussetzungen auch durch die verantwortliche Geschäftsführerin oder den verantwortlichen Geschäftsführer erfüllt werden.
3.
Spezielle Hinweise für Gesuche um Betriebsbewilligungen A:
- Es ist pro gewünschtem öffentlichen Standplatz ein Gesuch um eine Betriebsbewilligung A einzureichen. Wird gleichzeitig um eine Betriebsbewilligung B ersucht, ist auch dafür ein separates Gesuch einzureichen. Die Gesuchsbeilagen müssen nur einmal beigebracht werden.
- Im Gesuch ist nachzuweisen, dass und wie Taxidienstleistungen während 24 Stunden angeboten werden können (§§ 11 Abs. 2 lit. b und 12 des Taxireglements).
- Im Gesuch sind nähere Angaben zur Gewährleistung eines vorschriftsgemässen und kundenfreundlichen Betriebes zu machen (§ 11 Abs. 2 lit. a des Taxireglements).
4.
Für die Prüfung der Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung A und/oder B werden die Gebühren gemäss den §§ 26 ff. des Taxireglements erhoben.
5.
Die Gesuche um Erteilung von Betriebsbewilligungen A und/oder B sind bis am 7. Juni 2019 (Poststempel) einzureichen beim Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau. Später eingereichte Gesuche um Betriebsbewilligungen A werden nicht berücksichtigt. Ergänzende Auskünfte erteilt der Sachbearbeiter der Stadtpolizei, Thomas Kaspar (T 062 836 06 09, E thomas.kaspar@aarau.ch)
Das Taxireglement sowie die Ausführungsbestimmungen dazu finden sich unter http://aarau.tlex.ch/frontend/versions/75 und http://aarau.tlex.ch/frontend/versions/76.
Taxi-Betriebsbewilligungen der Stadt Aarau (2024 bis 2027)
1.
Der Stadtrat vergibt gestützt auf die §§ 9 ff. des Reglements über das Taxiwesen (Taxireglement) vom 25. August 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 insgesamt 15 Betriebsbewilligungen A zum Anbieten von Taxifahrten ab Standplatz Bahnhof SBB. Weiter erteilt der Stadtrat gestützt auf die §§ 13 f. des Taxireglements für den gleichen Zeitraum Betriebsbewilligungen B zum Anbieten von Taxifahrten ab privaten Standplätzen in Aarau. Die Anzahl der Betriebsbewilligungen B ist nicht beschränkt.
2.
2.1
Wer um eine Betriebsbewilligung A und/oder B ersucht, hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz,
- Handlungsfähigkeit und guter Leumund,
- persönliche und betriebliche Eignung zur Gewährleistung eines einwandfreien Taxidienstes,
- Vorliegen geordneter finanzieller Verhältnisse.
2.2
Dem Gesuch um eine Betriebsbewilligung A und/oder B sind beizulegen:
- aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis,
- aktueller Auszug aus dem Strafregister,
- aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister,
- aktueller Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (ADMAS),
- Angabe/n zu Fahrzeug/en (Kontrollschilder, Marke, Jahrgang),
- Personalien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland haben gleichwertige Dokument einzureichen.
2.3
Wird die Betriebsbewilligung A und/oder B von einer juristischen Person beantragt, so müssen die Voraussetzungen auch durch die verantwortliche Geschäftsführerin oder den verantwortlichen Geschäftsführer erfüllt werden.
3.
Spezielle Hinweise für Gesuche um Betriebsbewilligungen A:
- Es ist pro gewünschtem öffentlichen Standplatz ein Gesuch um eine Betriebsbewilligung A einzureichen. Wird gleichzeitig um eine Betriebsbewilligung B ersucht, ist auch dafür ein separates Gesuch einzureichen. Die Gesuchsbeilagen müssen nur einmal beigebracht werden.
- Im Gesuch ist nachzuweisen, dass und wie Taxidienstleistungen während 24 Stunden angeboten werden können (§§ 11 Abs. 2 lit. b und 12 des Taxireglements).
- Im Gesuch sind nähere Angaben zur Gewährleistung eines vorschriftsgemässen und kundenfreundlichen Betriebes zu machen (§ 11 Abs. 2 lit. a des Taxireglements).
- Die bisherigen Verhältnisse werden als weiteres Zuteilungskriterium im Sinne von § 11 Abs. 2 Einleitungssatz des Taxireglements mitberücksichtigt.
4.
Für die Prüfung der Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung A und/oder B werden die Gebühren gemäss den §§ 26 ff. des Taxireglements erhoben.
5.
Die Gesuche um Erteilung von Betriebsbewilligungen A und/oder B sind bis am 16. Juni 2023 (Poststempel) einzureichen beim Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau. Später eingereichte Gesuche um Betriebsbewilligungen A werden nicht berücksichtigt. Ergänzende Auskünfte erteilt der Leiter der Sektion Stadtpolizei Verkehr, Thomas Kaspar (T 062 836 06 09, E thomas.kaspar@aarau.ch)
Das Taxireglement sowie die Ausführungsbestimmungen dazu finden sich unter SRS 9.6-1 - Reglement über das Taxiwesen - Stadt Aarau - Erlass-Sammlung (tlex.ch)undSRS 9.6-2 - Verordnung zum Taxireglement der Stadt Aarau - Stadt Aarau - Erlass-Sammlung (tlex.ch)