Publikation: Ausschreibung Taxi-Betriebsbewilligung A
Vergabe einer Taxi-Betriebsbewilligung A in Aarau
1.
Der Stadtrat hat gestützt auf die §§ 9 ff. des Reglements über das Taxiwesen (Taxireglement) vom 25. August 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 insgesamt 15 Taxi-Betriebsbewilligungen A zum Anbieten von Taxifahrten ab dem Standplatz Bahnhof SBB vergeben. Eine dieser Taxi-Betriebsbewilligungen A wird gemäss § 6 Abs. 1 Taxireglement per 31. März 2026 erlöschen und kann im Anschluss bis Ende 2027 neu vergeben werden.
2.
2.1
Wer um eine Taxi-Betriebsbewilligung A ersucht, hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a. Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz,
b. Handlungsfähigkeit und guter Leumund,
c. persönliche und betriebliche Eignung zur Gewährleistung eines einwandfreien Taxidienstes,
d. Vorliegen geordneter finanzieller Verhältnisse.
2.2
Dem Gesuch um eine Taxi-Betriebsbewilligung A sind beizulegen:
a. aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis,
b. aktueller Auszug aus dem Strafregister,
c. aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister,
d. aktueller Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (AD-MAS, heute: IVZ-Register),
e. Angabe/n zu Fahrzeug/en (Kontrollschilder, Marke, Jahrgang),
f. Personalien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland haben gleichwertige Dokumente einzureichen.
2.3
Wird die Betriebsbewilligung A von einer juristischen Person beantragt, so müssen die Voraussetzungen auch durch die verantwortliche Geschäftsführerin oder den verantwortlichen Geschäftsführer erfüllt werden.
3.
Spezielle Hinweise:
a. Im Gesuch ist nachzuweisen, dass und wie Taxidienstleistungen während 24 Stunden angeboten werden können (§§ 11 Abs. 2 lit. b und 12 Taxireglement). Es sind entsprechende Zusammenarbeitsvereinbarungen mit aktuellen Inhaberinnen oder Inhabern von Taxi-Betriebsbewilligungen A einzureichen.
b. Im Gesuch sind nähere Angaben zur Gewährleistung eines vorschriftsgemässen und kundenfreundlichen Betriebes zu machen (§ 11 Abs. 2 lit. a Taxireglement).
c. Die frei gewordene Taxi-Betriebsbewilligung A wird voraussichtlich an ein Taxi-Unternehmen mit aktueller Taxi-Betriebsbewilligung B zugeteilt. Massgebend ist die Reihenfolge der erteilten B-Bewilligungen. Eine Vergabe an Inhaberinnen und Inhaber von aktuellen Taxi-Betriebsbewilligungen A ist aller Voraussicht nach nicht möglich (§ 11 Abs. 2 lit. c Taxireglement).
4.
Für die Prüfung der Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung A werden die Gebühren gemäss den §§ 26 ff. des Taxireglements erhoben.
5.
Die Gesuche um Erteilung der Betriebsbewilligung A sind bis am 27. April 2026 (Poststempel) bei der Stadt Aarau, Abteilung Sicherheit, Sektion Stadtpolizei Verkehr, Bahnhofstrasse 67, 5000 Aarau, einzureichen. Später eingereichte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Ergänzende Auskünfte erteilt der Leiter der Sektion Stadtpolizei Verkehr, Thomas Kaspar (062 836 06 09, thomas.kaspar@aarau.ch).
Das Taxireglement sowie die Ausführungsbestimmungen dazu finden sich unter SRS 9.6-1 - Reglement über das Taxiwesen - Stadt Aarau - Erlass-Sammlung (tlex.ch) und SRS 9.6–2 - Verordnung zum Taxireglement der Stadt Aarau - Stadt Aarau - Erlass-Sammlung (tlex.ch).