Allgemeinverfügung
betreffend Feuerwerksverbot sowie Verbot von Höhenfeuern und Himmelslaternen vom 27. Juli 2026
Der Stadtrat Aarau
gestützt auf
- § 37 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171. 100),
- die Allgemeinverfügung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 25. Juni 2026 betreffend bedingtes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe aufgrund der Hitze und Trockenheit,
- § 20 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolVO; SRS 5.1-1), wonach das Abbrennen von Feuerwerksgegenständen wie Raketen, Knallkörpern und dergleichen ausschliesslich am 31. Juli und 1. August gestattet ist,
- § 20 Abs. 2 PolVO, wonach der Stadtrat bei extremer Trockenheit das Abbrennen von Feuerwerk sowie das Entfachen offener Feuer auf dem Stadtgebiet verbieten kann,
erwägt:
1.
Die anhaltende Hitze und Trockenheit haben zu einer erheblichen Austrocknung der Vegetation sowie des Bodens in Wald-, Offenland- und Siedlungsgebieten geführt. Im Kanton Aargau besteht eine grosse Waldbrandgefahr (Gefahrenstufe 4 von 5). Das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau hat deshalb mit Allgemeinverfügung vom 25. Juni 2026 ein bedingtes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern erlassen.
2.
Aufgrund der ausserordentlichen Trockenheit besteht auch ausserhalb des Waldes ein erhebliches Risiko der Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch Feuerwerkskörper sowie Höhenfeuer und Himmelslaternen sowie andere Fluggeräte mit offener Flamme.
Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Personen- und Sachschäden erweist sich die Ausdehnung des Feuerwerkverbots gemäss § 20 Abs. 1 PolVO auch auf den 31. Juli 2026 und 1. August 2026 als erforderlich und verhältnismässig. Ausserhalb dieser Zeiten gilt bereits das Verbot gemäss § 20 Abs. 1 PolVO.
Ebenso erweist sich ein Verbot von Höhenfeuern und das Steigenlassen von Himmelslaternen sowie anderer Fluggeräte mit offener Flamme ab sofort und bis auf Weiteres als erforderlich und verhältnismässig.
3.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird gestützt auf das überwiegende öffentliche Interesse am Schutz vor Bränden und zur Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Diese Verfügung ist daher sofort vollstreckbar.
4.
Widerhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden gestützt auf § 20 PolVO mit einer Busse von 100.00 Franken geahndet. Vorbehalten bleiben weitergehende strafrechtliche Bestimmungen, insbesondere bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Brandes.
verfügt:
1.
Auf dem gesamten Gebiet der Stadt Aarau ist das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art ab sofort bis auf Weiteres verboten.
2.
Auf dem gesamten Gebiet der Stadt Aarau ist das Entfachen von Höhenfeuern und das Steigenlassen von Himmelslaternen sowie anderer Fluggeräte mit offener Flamme ab sofort bis auf Weiteres verboten.
3.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Publikation in Kraft.
Im Namen des Stadtrats
- Dr. Hanspeter Hilfiker | Stadtpräsident
- Dr. Marco Salvini | Stadtschreiber
Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden.
2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a) anzugeben, wie das Departement Gesundheit und Soziales entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Der mit Beschwerde angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.