Publikation: Ausschreibung Taxi-Betriebsbewilligung A
Vergabe einer Taxi-Betriebsbewilligung A in Aarau
1.
Der Stadtrat hat gestützt auf die §§ 9 ff. des Reglements über das Taxiwesen (Taxireglement) vom 25. August 2014 für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 insgesamt 15 Taxi-Betriebsbewilligungen A zum Anbieten von Taxifahrten ab dem Standplatz Bahnhof SBB vergeben. Eine dieser Taxi-Betriebsbewilligungen A wird gemäss § 6 Abs. 1 Taxireglement per 30. September 2026 erlöschen und kann im Anschluss bis Ende 2027 neu vergeben werden.
2.
2.1
Wer um eine Taxi-Betriebsbewilligung A ersucht, hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a. Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz,
b. Handlungsfähigkeit und guter Leumund,
c. persönliche und betriebliche Eignung zur Gewährleistung eines einwandfreien Taxidiens-tes,
d. Vorliegen geordneter finanzieller Verhältnisse.
2.2
Dem Gesuch um eine Taxi-Betriebsbewilligung A sind beizulegen:
a. aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis,
b. aktueller Auszug aus dem Strafregister,
c. aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister,
d. aktueller Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (AD-MAS, heute: IVZ-Register),
e. Angabe/n zu Fahrzeug/en (Kontrollschilder, Marke, Jahrgang),
f. Personalien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland haben gleichwertige Dokumente ein-zureichen.
2.3
Wird die Betriebsbewilligung A von einer juristischen Person beantragt, so müssen die Voraussetzungen auch durch die verantwortliche Geschäftsführerin oder den verantwortlichen Geschäftsführer erfüllt werden.
3.
Spezielle Hinweise:
a. Im Gesuch ist nachzuweisen, dass und wie Taxidienstleistungen während 24 Stunden an-geboten werden können (§§ 11 Abs. 2 lit. b und 12 Taxireglement). Es sind entsprechende Zusammenarbeitsvereinbarungen mit aktuellen Inhaberinnen oder Inhabern von Taxi-Betriebsbewilligungen A einzureichen.
b. Im Gesuch sind nähere Angaben zur Gewährleistung eines vorschriftsgemässen und kun-denfreundlichen Betriebes zu machen (§ 11 Abs. 2 lit. a Taxireglement).
c. Die frei gewordene Taxi-Betriebsbewilligung A wird voraussichtlich an ein Taxi-Unternehmen mit aktueller Taxi-Betriebsbewilligung B zugeteilt. Massgebend ist die Reihenfolge der erteilten B-Bewilligungen. Eine Vergabe an Inhaberinnen und Inhaber von aktuellen Taxi-Betriebsbewilligungen A ist aller Voraussicht nach nicht möglich (§ 11 Abs. 2 lit. c Taxireglement).
4.
Für die Prüfung der Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung A werden die Gebühren gemäss den §§ 26 ff. des Taxireglements erhoben.
5.
Die Gesuche um Erteilung der Betriebsbewilligung A sind bis am 26. Oktober 2026 (Poststempel) bei der Stadt Aarau, Abteilung Sicherheit, Sektion Stadtpolizei Verkehr, Bahn-hofstrasse 67, 5000 Aarau, einzureichen. Später eingereichte Gesuche werden nicht berück-sichtigt.
Ergänzende Auskünfte erteilt der Leiter der Sektion Stadtpolizei Verkehr, Thomas Kaspar (062 836 06 09, thomas.kaspar@aarau.ch).
Das Taxireglement sowie die Ausführungsbestimmungen dazu finden sich unter SRS 9.6-1 - Reglement über das Taxiwesen - Stadt Aarau - Erlass-Sammlung (tlex.ch) und SRS 9.6–2 - Verordnung zum Taxireglement der Stadt Aarau - Stadt Aarau - Erlass-Sammlung (tlex.ch).