Staat und Recht
Haben Sie rechtliche Fragen oder Anliegen? Suchen Sie nach Reglementen oder benötigen Sie einen Auszug aus dem Zentralen Strafregister? Hier finden Sie Informationen rund um die Themen Staat und Recht.
Auskunft zur Beruflichen Vorsorge BVG
Die unentgeltliche BVG-Auskunft des Vereins BVG Auskünfte findet jeweils von 17 Uhr bis 19 Uhr im Rathaus Aarau (3. Stock, Sitzungszimmer 301) statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Mittwoch, 01.02.2023
Mittwoch, 01.03.2023
Mittwoch, 05.04.2023
Mittwoch, 03.05.2023
Mittwoch, 07.06.2023
Mittwoch, 05.07.2023
Mittwoch, 06.09.2023
Mittwoch, 04.10.2023
Mittwoch, 08.11.2023
Mittwoch, 06.12.2023
Rechtsauskunft
Die unentgeltliche Rechtsauskunft des Aargauischen Anwaltsverbands findet jeweils am Montag von 17.30 – 18.30 Uhr im Rathaus Aarau (3. Stock) statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Terminkalender unentgeltliche Rechtsauskunft im 2023
Daten unentgeltliche Rechtsauskunft 2024.pdf
Rechtssammlung
Die Stadt Aarau stellt ihrer Bevölkerung und allen Interessierten ihre Erlasse als systematische Sammlung (SRS) und chronologische Sammlung (CRS) online zur Verfügung.
Strafregisterauszug
Benötigen Sie einen Auszug aus dem zentralen Strafregister, der Ihnen bescheinigt, dass über Sie keine Straftaten registriert sind? Ein solches Dokument stellt Ihnen das Bundesamt für Justiz unter www.strafregister.admin.ch aus.
Sie können den Strafregisterauszug auch am Postschalter bestellen und bezahlen. Bestellungen nehmen Poststellen in der ganzen Schweiz entgegen.
Friedensrichter Kreis I, Aarau
Der Friedensrichterkreis I ist zuständig für die folgenden Gemeinden des Bezirks Aarau: Aarau, Biberstein, Densbüren, Erlinsbach und Küttigen.
Die zentrale Postfachadresse lautet:
Friedensrichteramt Kreis I, Postfach 2743, 5001 Aarau
Neue Geschäfte sind stets an die zentrale Postfachadresse zu richten. Vor Ort werden sie auf die einzelnen Friedensrichter/-innen verteilt. Diese führen das Schlichtungsverfahren eigenständig durch. Die sachliche Zuständigkeit der Friendensrichter/-innen ändert sich nicht. Die Postfachadressen sowie die Namen der Friedensrichter/-innen aller 17 Kreise finden Sie hier Auflistung Friedensrichterkreise
Personenauskünfte aus dem Einwohnerregister
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 kann die Einwohnerkontrolle privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin Namen, Vornamen, Alter, Bürgerort und Adresse einer Person weitergeben, wenn diese berechtigte Interessen glaubhaft machen. An Privatpersonen und privatrechtliche Institutionen können keine telefonischen Adressauskünfte erteilt werden.
Einzelauskünfte
Zur Beurteilung der berechtigten Interessen benötigen wir einen Interessensnachweis, aus dem hervorgeht, wie die betreffende Person mit der gesuchstellenden Person in Verbindung steht (bspw. Rechnung, Kreditantrag, Versicherungsantrag, Bestellung). Pro Einzelauskunft wird eine Gebühr von Fr. 20.- erhoben. Falls kein frankiertes Rückantwortcouvert beigelegt wird, verrechnen wir zusätzlich Fr. 5.- für Porto und Versand.
Listenauskünfte
Gemäss § 16 Abs. 2 IDAG können Personendaten nach bestimmten Kriterien geordnet bekannt gegeben werden, wenn diese ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und von privaten Dritten nicht weitergegeben werden. Der ideelle Zweck richtet sich dabei nach § 9 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007.
Damit eine Listenauskunft erstellt werden kann, benötigen wir folgende Angaben:
- Verwendungszweck (z.B. Förderung des politischen Interesses, Mitgliederwerbung)
- Umfang der Adressdaten (z.B. Schweizer/Ausländer, Alter von/bis, Zuzugsdatum von/bis)
- Art der Lieferung (Etikettensatz oder Excel-Liste).
Für Listenauskünfte aus dem Einwohnerregister sind Fr. 0.05 pro Person, mindestens jedoch Fr. 100.- zu beziehen.
Gemäss § 10 (VIDAG) kann für die Bekanntgabe von Personendaten die Abgabe einer Erklärung verlangt werden, in der sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zur Einhaltung von Auflagen verpflichtet, insbesondere zur ausschliesslichen Bearbeitung für den angegebenen Zweck und zur Einhaltung des Verbots der Weitergabe. Zur Absicherung verlangen wir die Abgabe eines solchen Datenschutzrevers. Wir bitten Sie deshalb, den unten aufgeführten Datenschutzrevers auszufüllen und unterzeichnen an uns zuzustellen.
Datenschutzrevers [pdf, 48 KB]
Anfragen für Einzel- oder Listenauskünfte können via E-Mail an stadtbuero@aarau.ch oder auf dem Postweg erfolgen. Die Auskünfte werden anschliessend per Post, zusammen mit einer Rechnung für die oben erwähnten Gebühren, an die gesuchstellende Person zugestellt.
Opfer von Fürsorgerischen Zwangsmassnahmen
Bis 1981 wurden in der Schweiz Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen. Betroffene Personen finden weitere Informationen unter www.fuersorgerischezwangsmassnahmen.ch oder unter der Telefonnummer 058 462 42 89 (von Montag bis Freitag, 9 Uhr bis 12 Uhr).