Änderung Gestaltungsplan Torfeld Süd
Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 17. Februar 2025 die Änderung Gestaltungsplan Torfeld Süd mit folgender redaktionellen Änderung gegenüber den öffentlichen Auflagen beschlossen:
Der Stadtrat hat an seiner Sitzung vom 17. Februar 2025 die Änderung Gestaltungsplan Torfeld Süd mit folgender redaktionellen Änderung gegenüber den öffentlichen Auflagen beschlossen:
§ 37 «Eine Teilrevision der Sondernutzungsvorschriften aufgrund von Änderungen des übergeordneten Rechts wird in jedem Fall vorbehalten, insbesondere die Änderung von § 27 Abs. 7 SNV (Schutz vor Eisenbahnlärm) aufgrund des von der Bundesversammlung am 27. September 2024 beschlossenen, aber noch nicht rechtskräftigen Art. 22 USG sowie der entsprechenden Anpassung der LSV, die noch pendent ist».
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen den Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Samstag, 1. März 2025 und Endet am Montag, 31. März 2025. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Stadtkanzlei eingesehen werden.
Mit der Genehmigung der Änderung zum Gestaltungsplan Torfeld Süd wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 Baugesetz, BauG).