Allgemeinverfügung
betreffend Aufhebung Feuerwerksverbot sowie Verbot von Höhenfeuern und Himmelslaternen vom 27. Juli 2026
Der Stadtrat Aarau
gestützt auf
• § 37 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171. 100),
• die Allgemeinverfügung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 27. August 2026 betreffend bedingtes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe aufgrund der Hitze und Trockenheit sowie betreffend Aufhebung des absoluten Feuerverbots
• § 20 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolVO; SRS 5.1-1), wonach das Abbrennen von Feuerwerksgegenständen wie Raketen, Knallkörpern und dergleichen ausschliesslich am 31. Juli und 1. August gestattet ist,
• § 20 Abs. 2 PolVO, wonach der Stadtrat bei extremer Trockenheit das Abbrennen von Feuerwerk sowie das Entfachen offener Feuer auf dem Stadtgebiet verbieten kann,
erwägt:
1.
Die Niederschläge der letzten Tage haben auf dem Stadtgebiet zu einer leichten Verbesserung der Lage in Bezug auf die Trockenheit geführt. Aufgrund der Niederschläge der letzten Tage weisen die Bodenmessdaten wieder eine gesteigerte Feuchtigkeit auf, wenn auch auf tiefem Niveau. Experten der Abteilung Wald (BVU), der Aargauischen Gebäudeversicherung und des KFS AG haben die Lage beurteilt. Aufgrund der reduzierten Risiken und Gefahren ist die Aufrechterhaltung eines absoluten Feuerverbots nicht mehr notwendig. Mit Allgemeinverfügung vom 27. August 2026 hat das Departement Gesundheit und Soziales daher das absolute Feuerverbot aufgehoben und durch ein bedingtes Feuerverbot ersetzt.
2.
Die tieferen Temperaturen und der Regen der vergangenen Tage führen betreffend Brandgefahr auf dem Stadtgebiet zu einer leichten Entspannung. Es gilt die Gefahrenstufe 4. Für das gesamte Kantonsgebiet gilt weiterhin ein bedingtes Feuerverbot gemäss Allgemeinverfügung des Departements Gesundheit und Soziales vom 27. August 2026. Gestützt auf dieses bedingte Feuerverbot ist Feuerwerk nach Massgabe der kommunalen Reglemente erlaubt und offenes Feuer bleibt weiterhin verboten.
3.
Gestützt auf eine Beurteilung der aktuellen Lage sind keine darüber hinausgehende Einschränkungen für das Stadtgebiet notwendig, um die Sicherheit zu gewährleisten. Das vom Stadtrat mit Allgemeinverfügung vom 27. Juli 2026 angeordnete absolute Verbot von Feuerwerk, Höhenfeuern und Himmelslaternen ist somit nicht mehr erforderlich und nicht mehr verhältnismässig. Es wird aufgehoben.
4.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird gestützt auf das überwiegende öffentliche Interesse am Schutz vor Bränden und zur Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Diese Verfügung ist daher sofort vollstreckbar.
verfügt:
1.
Die Allgemeinverfügung des Stadtrates vom 27. Juli 2026 betreffend Feuerwerksverbot sowie Verbot von Höhenfeuern und Himmelslaternen wird mit Geltung ab Freitag, 11. September 2026, 12.00 Uhr, aufgehoben.
2.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Publikation in Kraft.
Im Namen des Stadtrats
- Dr. Hanspeter Hilfiker | Stadtpräsident
- Dr. Marco Salvini | Stadtschreiber
Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, Beschwerde erhoben werden.
2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a) anzugeben, wie das Departement Gesundheit und Soziales entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Der mit Beschwerde angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.