Teiländerung Nutzungsplanung Torfeld Süd, Stadion 2017 – Rechtsgültigkeit Beschluss
Der Einwohnerrat hat an der Sitzung vom 26. August 2019 die Teiländerung von § 43 (Ver-kaufsnutzungen) und Anhang 2 (Torfeld Süd) der Bau- und Nutzungsordnung vom 27. August 2018 mit 36 Ja gegen 8 Nein bei 3 Enthaltungen gutgeheissen. Er unterstellte diesen Beschluss auf Antrag des Stadtrats einstimmig dem Referendum. Die Abstimmung wurde am 24. November 2019 durchgeführt. Die Stimmberechtigten haben der Teiländerung der Nutzungsplanung Torfeld Süd, Stadion 2017, zugestimmt.
Mit dem Ergebnis der Volksabstimmung ist dieser Beschluss rechtsgültig.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen rechtsgültigen Beschluss beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 28. November 2019 zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist im Stadtbüro Aarau, Rathausgasse 1, Aarau, eingesehen werden.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.