Öffentliche Mitwirkung und öffentliche Auflage Teilrevision Nutzungsplanung; § 17 BNO Gartenstadt
Mit Urteil vom 20. Oktober 2021 hob das Verwaltungsgericht den vom Einwohnerrat am 27. August 2018 beschlossenen und vom Regierungsrat am 18. Dezember 2019 genehmigten § 17 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Stadt zurück. In § 17 Abs. 2 BNO werden die Gebäudelänge, die Überbauungsziffer und die Grünflächenziffer für die Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig festgelegt. Die übrigen Absätze von § 17 BNO wurden nicht angefochten und sind rechtskräftig. Der Stadtrat hat § 17 Abs. 2 BNO überarbeitet und anschliessend dem Kanton zur Vorprüfung unterbreitet.
Nach Abschluss der kantonalen Vorprüfung wird der Änderungsentwurf gemäss § 24 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 nun öffentlich aufgelegt. Gleichzeitig wird das Mitwirkungsverfahren durchgeführt (§ 3 BauG).
Der Entwurf mit Erläuterungen und der Vorprüfungsbericht liegen vom 26. April 2024 bis zum 27. Mai 2024 öffentlich im Stadtbüro des städtischen Rathauses auf und können während den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch unter www.aarau.ch online einsehbar.
Hinweise und Vorschläge zu den Entwürfen können im Mitwirkungsverfahren von jeder interessierten Person innert der Auflagefrist schriftlich beim Stadtrat eingereicht werden und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen (§ 3 BauG).
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Einwendungen sind schriftlich beim Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
DER STADTRAT