Kommunale Gesamterneuerungswahlen vom 28. September 2025
Medienmitteilung vom 15. August 2025:
Angemeldete Kandidierende für die Gesamterneuerungswahlen 2025
Amtliche Publikation vom 22. August 2025:
Gesamterneuerungswahl des Ersatzmitglieds der Steuerkommission für die Amtsperiode 2026/2029 vom 28. September 2025; Nachmeldefrist
Wahlvorschlag 1. Wahlgang vom 28. September 2025
Wahlvorschlag 1. Wahlgang Urnengang 28.09.2025.pdf
Amtliche Publikation:
Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsperiode 2026/2029
Am 28. September 2025 finden folgende Gesamterneuerungswahlen im Majorzwahlverfahren für die Amtsperiode 2026/2029 statt:
- Stadtrat: sieben Mitglieder, Stadtpräsident/-in und Vizepräsident/-in
- Steuerkommission: drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied
- Kreisschulrat Kreisschule Aarau-Buchs: elf Mitglieder
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu un-terzeichnen und bis am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, das heisst bis Freitag, 15. August 2025, spätestens 12 Uhr, beim Stadtbüro Aarau (Leitung Stadtbüro) einzureichen.
Das erforderliche Formular kann auf der Homepage der Stadt Aarau (www.aarau.ch) oder beim Stadtbüro bezogen werden. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.
Im ersten Wahlgang kann jede/-r wahlfähige Stimmberechtigte der Stadt Aarau als Kandidat/-in gültige Stimmen erhalten (§ 30 Abs. 1 GPR).
Stille Wahlen
Sind für die Steuerkommission und dessen Ersatzmitglied und den Kreisschulrat der Kreisschule Aarau-Buchs weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).
Für den Stadtrat, inkl. Stadtpräsident/-in und Vizepräsident/-in sind im ersten Wahlgang keine stillen Wahlen möglich.
Am 30. November 2025 finden die Gesamterneuerungswahlen der 50 Mitglieder des Einwohnerrates für die Amtsperiode 2026/2029 statt.
Die Wahlvorschläge sind gemäss § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Wahl des Einwohnerrates (VEWR) bis spätestens am 62. Tag vor dem Hauptwahltag, das heisst bis Montag, 29. September 2025, 17 Uhr, beim Stadtbüro Aarau (Leitung Stadtbüro) schriftlich einzureichen.
Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Mitglieder des Einwohnerrates zu wählen sind. Kein Name darf mehrmals aufgeführt werden. Überzählige Namen werden gestrichen. Der Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet (§ 9 Abs. 2 und 3 VEWR).
Der Wahlvorschlag ist von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten zu unterzeichnen. Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 11 Abs. 1 und 2 VEWR).
Für den Bezug des erforderlichen Formulars für den Wahlvorschlag ist mit der Leitung Stadtbüro Kontakt aufzunehmen.